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ALLGEMEINE
VERKAUFSBEDINGUNGEN
Leop. Siegle GmbH & Co. KG
Fassung
04/2009
I. Geltung/Angebote
1. Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen
- Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere
Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer
Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
3. Maßgebend
für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“
und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
1. Unsere
Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem
Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer.
2. Wird
die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum
Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir
von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in
angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere
Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb
30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb
dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den
Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am
Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
-
Rechnungen
über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen,
Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort
fällig und netto zahlbar.
3. Von
uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung
noch zur Aufrechnung.
4. Bei
Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird
nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen
uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind
dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der
laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und
die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V / 5 zu widerrufen. Bei
Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die
Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu
untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle
diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder
Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs
abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
6. Ein
vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert
ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller
fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung
voraus.
IV. Lieferzeiten
1. Lieferfristen
und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere
Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
-
Lieferfristen
verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei
Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten
eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich
mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird
die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar,
so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle
gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Be-
und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V / 1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer
uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne
der Ziff. V / 1.
3. Der
Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in
Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V / 4 bis V / 6 auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt.
4. Die
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus
der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V / 2 haben,
gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der
Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis
zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir
werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III / 5 genannten
Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von
einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der
Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt
der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit
der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei
Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen
Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den
Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des
Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des
Käufers.
2. Wir
sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der
abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei
Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige
Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine
festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird
die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie
nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu
berechnen.
VII. Haftung für Mängel
1. Die
inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren
Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels
Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und
EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen
auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten,
Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in
Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine
Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und
schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für
Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und
GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Ist
die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach
Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu mit den Einschränkungen,
dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht
sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich
zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
3. Für
die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die
gesetzlichen Vorschriften des HGB mit der Maßgabe, dass uns Mängel
der Ware schriftlich anzuzeigen sind.
4. Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung
(Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur
insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den
Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar
(verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im
Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für
die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die
daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an
einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5. Solange
der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu
überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder
Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel
der Ware nicht berufen.
6. Weitere
Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht
an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
VIII. Allgemeine
Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen
Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens,
Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir
- auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese
Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel
der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit
nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die
dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese
Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt
bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von
gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften
Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
IX. Urheberrechte
1. An
Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu
Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf
Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern
wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen,
Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser
die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere
die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir -
ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt,
insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des
Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich
außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen
Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat
der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie
frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer
angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig,
unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so
gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen
Lasten.
2. Die
Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen
und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte
an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur
Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den
getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor
Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen
die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir
verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach
dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für
vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige
Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die
Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt
der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von
Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der
letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort
für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für
Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den
Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für
alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung
zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der
Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UNCITRAL), dies mit der Maßgabe, dass insbesondere auch die
Haftungsbeschränkungen des Abschnitts VIII gelten.
XII. Maßgebende Fassung
In
Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen maßgebend.
ALLGEMEINE
EINKAUFSBEDINGUNGEN
Leop. Siegle GmbH & Co. KG
Fassung
04/2009
I. Vertragsinhalt
und Vertragsabschluß
1. Diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen
- Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung.
Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, in
diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Auftragnehmer
ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen
Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet
werden, wir hätten die Bedingungen des Auftragnehmers anerkannt.
2. Werden
für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen
Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
3. Die
Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
II. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der
von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-,
Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir
nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine
besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
III. Zahlung
1. Mangels
abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb 14 Tagen unter
Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Sind die
Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers für uns günstiger,
gelten diese.
2. Zahlungs-
und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor
Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und,
sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang
gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
3. Zahlungen
erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist
rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt
bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag
gegeben wurde.
-
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im
gesetzlichen Umfang zu.
-
Fälligkeitszinsen
können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir
berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer
gefordert nachzuweisen.
IV. Lieferfristen
1. Vereinbarte
Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende
Lieferverzögerung ist uns unverzüglich mitzuteilen.
2. Im
Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn
der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bezüglich
der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen
Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer
Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die
Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und
Konzernvorbehaltes nicht gelten.
2. Auf
Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur
herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Ausführung
der Lieferungen und Gefahrübergang
1. Der
Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei
Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
2. Teillieferungen
bedürfen unserer Zustimmung.
3. Mehr-
oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
4. Verpackungskosten
trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung,
so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten
richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in der
jeweils aktuellen Fassung.
-
Erklärungen
über Ursprungseigenschaft
Für
den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die
Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
1. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung der
Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und
sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell
erforderliche Bestätigungen beizubringen.
2. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch
entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter
Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der
zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der
Auftragnehmer hat diese Folgen nicht zu vertreten.
VIII.
Haftung für Mängel und Verjährung
1. Der
Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine
Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den
vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den
Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen
Vorschriften entsprechen.
2. Die
Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns
technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit
geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von
fünf Arbeitstagen bei dem Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail
oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt
mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts
unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten
feststellen müssen.
3. Hat
die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach
unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen
haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns
vorhanden war.
4. Für
unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der
vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch
in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese
Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen
beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in
Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
5. Der
Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle
Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlaß oder im
Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren
zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur
Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen
Unterlagen aushändigen.
IX. Werkzeuge,
Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen
1. Von
uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle,
Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur
Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten
ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis
auf Widerruf, längstens jedoch drei Jahre nach dem letzten Einsatz,
ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.
2. Die
Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge,
Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer
in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der
Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.
X. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort
für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser
Betrieb.
2. Gerichtsstand
ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den
Auftragnehmer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand
unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung
verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
3. Für
alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt in
Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluß der
Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
XI. Maßgebende
Fassung
In
Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen maßgebend.
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